3.10. Mit Eingabe vom 6. November 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach eine Stellungnahme ein und beantragte, das Berufungsverfahren sei betreffend die Beschimpfungen gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen und hinsichtlich der Offizialdelikte gemäss Art. 55a StGB für sechs Monate zu sistieren. 3.11. Mit Eingabe vom 24. November 2025 erstattete B._____ eine Stellungnahme und verwies auf ihre Desinteresseerklärung sowie den Rückzug des Strafantrags im Rahmen der Scheidungsvereinbarung. Sie führte aus, dass sie keine Forderungen gegen den Beschuldigten mehr stelle und beantragte, dass ihr keine Kosten aufzuerlegen seien. -7-