3.2. Mit Eingabe vom 27. März 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Eingabe vom 8. April 2025 teilte B._____ mit, dass sie als Partei am Berufungsverfahren teilnehme und auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie die Erklärung der Anschlussberufung verzichte. 3.4. Mit Verfügung vom 9. April 2025 ordnete die Verfahrensleiterin im (mit Eingaben vom 26. März 2025, 27. März 2025 und 8. April 2025 erklärten) Einverständnis der Parteien sowie von B._____ die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. -6-