4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 950.00 festgesetzt. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr zu 4/5 mit Fr. 760.00 zu bezahlen. 5.2. Die restliche Anklagegebühr geht zulasten der Staatskasse. 6. 6.1. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, insgesamt zu 4/5, demnach im Umfang von Fr. 1'200.00, zu bezahlen. 6.2. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat. 7. 7.1. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten zu 4/5 selbst zu tragen.