3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB -4- und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 20'900.00 verurteilt. 3.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Gesetzesbestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt.