"1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 2 "Dein Vater ist ein Dieb" und "Die Mutter von deinem Vater ficken". 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 2 "Idiotin" ("Ti je budall") - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB