Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.77 (ST.2024.14; STA.2023.816) Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Schwaderloch, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […] Gegenstand Mehrfache Drohung, Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 7. März 2024 Anklage ge- gen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Be- schimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil von B._____. Es wurde ihm (soweit vorliegend noch wesentlich) folgender Sachverhalt vorgeworfen: "1. Mehrfache Drohung Die beschuldigte Person hat mehrfach jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 1.1 Der Beschuldigte hat am 12. Februar 2023, ca. 13.00 Uhr, seine Ehefrau, Privatklägerin B._____, geb. tt.mm.jjjj, am damaligen gemeinsamen Wohnort in aaa Q._____ an der R-Strasse, bedroht, indem er auf Albanisch sagte, er werde ihrem Vater, welcher im Kosovo wohnt, sämtliche Knochen brechen und ihn umbringen ("E qes per toke babin tend, e mys"). Weiter sagte er, er würde zusammen mit seinen Brüdern eine Bande schicken. Die Privatklägerin nahm diese Drohung sehr ernst und entwickelte aufgrund ihrer Angst körperliche Beschwerden wie Bauchschmerzen und Erbrechen. Der Beschuldigte wollte der Privatklägerin mit seiner Aussage Angst machen, zumindest nahm er dies billigend in Kauf. 1.2 Der Beschuldigte hat ausserdem vom 28./29. Januar 2023 bis am 12. Februar 2023, mehrfach, ungefähr 2-3 Mal am Tag, seine Ehefrau, Privatklägerin B._____, geb. tt.mm.jjjj, am damaligen gemeinsamen Wohnort in aaa Q._____ an der R-Strasse, bedroht, indem er ihr auf Albanisch sagte, er würde sie und ihre ganze Familie töten ("Ka met myt", "ka me ju myt krejtve"). Die Privatklägerin nahm auch diese Drohung sehr ernst und wurde dadurch in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte wollte der Privatklägerin mit seiner Aussage Angst machen, zumindest nahm er dies billigend in Kauf. 2. Mehrfache Beschimpfung […] 3. Tätlichkeiten […]." Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte die Verurteilung des Be- schuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 200.00, Probezeit drei Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage). -3- 2. 2.1. B._____ stellte mit Eingabe vom 19. Juli 2024 folgende Anträge: "1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin den Betrag von CHF 225.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Februar 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin den Betrag von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Parteientschädigung [zzgl. MWST] für die Vertretung betreffend die zivilen Ansprüche) zu Lasten des Beschuldigten." 2.2. Am 29. November 2024 fand vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Hauptverhandlung statt mit Befragung des Beschuldigten sowie von B._____ als Auskunftsperson. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte mit Urteil vom 29. No- vember 2024: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 2 "Dein Vater ist ein Dieb" und "Die Mutter von deinem Vater ficken". 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 2 "Idiotin" ("Ti je budall") - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB -4- und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 20'900.00 verurteilt. 3.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Gesetzesbestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 950.00 festgesetzt. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr zu 4/5 mit Fr. 760.00 zu bezahlen. 5.2. Die restliche Anklagegebühr geht zulasten der Staatskasse. 6. 6.1. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, insgesamt zu 4/5, demnach im Umfang von Fr. 1'200.00, zu bezahlen. 6.2. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat. 7. 7.1. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten zu 4/5 selbst zu tragen. 7.2. Die Gerichtskasse Brugg wird nach Rechtskraft angewiesen, dem Be- schuldigten die gerichtlich auf Fr. 5'764.50 festgesetzten Parteikosten zu 1/5 mit Fr. 1'152.90 (inkl. MwSt. von Fr. 44.11 [Jahr 2023] bzw. Fr. 40.16 [Jahr 2024]) zu ersetzen. 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin B._____ unter dem Titel Schadenersatz Fr. 225.40 zu bezahlen. -5- 8.2. Im Übrigen wird die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin abgewiesen (Genugtuung). 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin B._____ die gerichtlich auf Fr. 5'442.40 festgesetzten Parteikosten zu 1/5 mit Fr. 1'088.50 (inkl. MwSt. von Fr. 25.50 [Jahr 2023] bzw. Fr. 56.45 [Jahr 2024]) zu bezahlen. 9.2. Die Zivil- und Strafklägerin B._____ hat die übrigen Parteikosten selbst zu tragen." 2.4. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 meldete der Beschuldigte die Beru- fung gegen das ihm gleichentags im Dispositiv zugestellte Urteil an. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. März 2025 erklärte der Beschuldigte die Berufung ge- gen das ihm am 12. März 2025 zugestellte schriftliche Urteil und beantragte die Aufhebung der Ziffern 2 bis 9.2, einen vollumfänglichen Freispruch so- wie das Nichteintreten auf die Zivilklage (eventualiter deren Abweisung), unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte er den Beweisantrag, es seien die Strafakten der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach im Fall "Zusammenschlagen des Vaters des Be- schuldigten / Vorfall in Q._____ vom 01.04.2023" beizuziehen. 3.2. Mit Eingabe vom 27. März 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschluss- berufung zu erklären. 3.3. Mit Eingabe vom 8. April 2025 teilte B._____ mit, dass sie als Partei am Berufungsverfahren teilnehme und auf die Stellung eines Nichteintre- tensantrags sowie die Erklärung der Anschlussberufung verzichte. 3.4. Mit Verfügung vom 9. April 2025 ordnete die Verfahrensleiterin im (mit Ein- gaben vom 26. März 2025, 27. März 2025 und 8. April 2025 erklärten) Ein- verständnis der Parteien sowie von B._____ die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. -6- 3.5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 reichte der Beschuldigte die Berufungsbe- gründung ein und stellte erneut die mit Berufungserklärung gestellten An- träge. 3.6. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (Postaufgabe 23. Mai 2025) erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Abweisung des gestell- ten Beweisantrags. 3.7. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 erstattete B._____ die Berufungsantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. 3.8. Am 3. November 2025 reichte der Präsident des Bezirksgerichts Brugg na- mens und auftrags des Beschuldigten und B._____ einen Auszug aus deren Scheidungsvereinbarung vom 3. November 2025 (OF.2023.48) ein mit Rückzug der Strafanträge und Desinteresseerklärung durch B._____ und Verzicht auf eine von B._____ auszurichtenden Parteientschädigung durch den Beschuldigten betreffend das vorliegende Strafverfahren. 3.9. Mit Eingabe vom 3. November 2025 teilte der Beschuldigte unter Beilage der Scheidungsvereinbarung vom 3. November 2025 mit, dass B._____ die Strafanträge gegen den Beschuldigten zurückgezogen und ihr Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens erklärt habe und er- suchte um Erlass eines Einstellungsbeschlusses. Gleichentags reichte der Beschuldigte eine Kostennote ein. 3.10. Mit Eingabe vom 6. November 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach eine Stellungnahme ein und beantragte, das Berufungsverfahren sei betreffend die Beschimpfungen gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein- zustellen und hinsichtlich der Offizialdelikte gemäss Art. 55a StGB für sechs Monate zu sistieren. 3.11. Mit Eingabe vom 24. November 2025 erstattete B._____ eine Stel- lungnahme und verwies auf ihre Desinteresseerklärung sowie den Rückzug des Strafantrags im Rahmen der Scheidungsvereinbarung. Sie führte aus, dass sie keine Forderungen gegen den Beschuldigten mehr stelle und be- antragte, dass ihr keine Kosten aufzuerlegen seien. -7- 3.12. Mit Eingabe vom 26. November 2025 ersuchte der Beschuldigte erneut um Einstellung des Strafverfahrens und teilte mit, dass eine Sistierung des Ver- fahrens nach Art. 55a StGB abzulehnen sei. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.13. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 verzichtete B._____ auf eine Stellungnahme zu den Eingaben des Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach und hielt fest, es werde in das Ermessen des Ober- gerichts gestellt, ob das Verfahren zunächst zu sistieren sei oder nicht. 3.14. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 reichte der Beschuldigte den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Entscheid des Präsidenten des Be- zirksgerichts Brugg vom 4. November 2025 betreffend Ehescheidung ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit der abgegebenen Desinteresseerklärung sowie dem erklärten Rückzug der Strafanträge und der gegenüber dem Beschuldigten gestellten Forde- rungen verzichtete B._____ vollumfänglich auf ihre Stellung als Zivil- und Strafklägerin i.S.v. Art. 120 StPO. B._____ nimmt entsprechend nicht mehr als Partei am Berufungsverfahren teil. 1.2. Das Verfahren wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ist zufolge Rückzugs des erforderlichen Strafantrags einzustellen (Art. 33 StGB; vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO und 319 Abs. 1 lit. d StPO). 1.3. Die von B._____ beanzeigten Drohungen ereigneten sich während der Ehe mit dem Beschuldigten, womit es sich um Offizialdelikte handelt (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB). Dies gilt auch für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Ankündigungen, den Vater bzw. die Familie von B._____ umzubringen (vgl. dazu Berufungsbegründung des Beschuldigten S. 14), zumal sich die Androhung des Übels i.S.v. Art. 180 StGB gegen Rechtsgüter der bedrohten Person selbst, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst richten kann (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 17 zu Art. 180 StGB), womit B._____ auch diesbezüglich in ihren Rechten betroffen und Geschädigte gemäss Art. 115 StPO ist. Bei Offizialdelikten haben die staatlichen Behörden unabhängig von einer -8- Desinteresseerklärung der geschädigten Person abzuklären, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 6). Entge- gen der Ansicht des Beschuldigten führt damit die Desinteresseerklärung von B._____ nicht zu einer Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Drohungen. Dass es sich bei der Desinteresseerklärung – entsprechend der Auffassung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach – um einen Sistierungsantrag i.S.v. Art. 55a StGB handeln könnte, geht aus den Eingaben von B._____ nicht hervor und wird vom Beschuldigten verneint. Wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, wären die Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 55a StGB jedoch ohnehin nicht erfüllt, zumal eine solche offensichtlich nicht zu einer Verbesserung oder Stabilisierung der Situation der seit Feb- ruar 2023 vom Beschuldigten getrennt lebenden B._____ führen würde (Art. 55a Abs. 1 lit. c StGB; vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 26. November 2025 S. 2). 1.4. Aufgrund des Rückzugs sämtlicher Forderungen durch B._____ ist das Adhäsionsverfahren gegenstandslos geworden. 1.5. Nicht angefochten und entsprechend nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die ergangenen Freisprüche wegen Beschimpfung (betreffend "Dein Vater ist ein Dieb" und "Die Mutter von deinem Vater ficken"; Ankla- geziffer 2) und wegen Tätlichkeiten (Anklageziffer 3). 1.6. Zusammengefasst sind nachfolgend die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil eines Ehegatten gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie (damit zusammenhängend) die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. 2. 2.1. 2.1.1. Es ist unbestritten, dass es zwischen B._____ und dem Beschuldigten insbesondere ab dem 28. Januar 2023 zu anhaltenden Auseinander- setzungen wegen finanzieller Angelegenheiten kam. Insbesondere ver- langte der Beschuldigte, dessen Lohn wegen vom Arbeitgeber zurückge- forderter Weiterbildungskosten reduziert worden war, von B._____ wiederholt, dass sie ihm Geld geben, Rechnungen bezahlen bzw. ihm das zuvor für einen Landkauf im Kosovo verwendete Geld zurückgeben solle. In die Streitigkeiten war teilweise auch der im Kosovo wohnhafte Vater von B._____ (telefonisch) involviert (Auss. B._____ UA act. 20 ff., 48 ff. und GA -9- act. 71 ff.; Auss. Beschuldigter UA act. 30 ff., 64 f. und GA act. 82). B._____ verliess am 13. Februar 2023 die gemeinsame Wohnung (z.B. Auss. Beschuldigter UA act. 30; B._____ UA act. 22) und suchte gleichentags die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal auf, um Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Sie wurde aufgefordert, sich am nächsten Tag bei der Kantonspolizei zu melden, wo sie erstmals befragt wurde (Polizeibericht Häusliche Gewalt vom 15. Februar 2023 UA act. 40 f.; Polizeirapport vom 23. Februar 2023 UA act. 11 ff.; polizeiliche Einvernahme von B._____ vom 14. Februar 2023 act. 16 ff.). 2.1.2. Der angeklagte Sachverhalt beruht auf den Angaben von B._____ gegenüber der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal vom 13. Februar 2023 (Polizeibericht Häusliche Gewalt vom 15. Februar 2023 UA act. 40 f.), der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2023 (UA act. 16 ff.) und der Einvernahme vom 2. Juni 2023 (UA act. 46 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 29. November 2023 hielt B._____ an diesen Aussagen fest (GA act. 70 ff.). Sie gab zusammengefasst an, dass der Beschuldigte im Rahmen der Streitigkeiten zwischen dem 28. Januar 2023 und dem 12. Februar 2023 wiederholt Drohungen ausgesprochen habe. Mit Eingabe vom 24. November 2025 wies sie hinsichtlich ihrer Desinteresseerklärung und dem Rückzug des Strafantrags darauf hin, dass sie alleine aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten Strafanzeige erstattet und das Verfahren nicht mutwillig eingeleitet habe. 2.1.3. Der Beschuldigte bestritt durchwegs, B._____ bedroht zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 23. Februar 2023 UA act. 27 ff.; Einver- nahme vom 26. Mai 2023 UA act. 61 ff.; Protokoll Hauptverhandlung GA act. 79 ff.). Im Berufungsverfahren bezeichnet er die Aussagen von B._____ zusammengefasst als widersprüchlich und unglaubhaft. B._____ habe ihn lediglich angezeigt, um die Trennung zu rechtfertigen. Sie habe zudem versucht, mit der Anzeige die güterrechtlichen Forderungen im Scheidungsverfahren zu beeinflussen. Zudem spreche er gar nicht so gut Albanisch. Die geltend gemachten Bauchschmerzen und das Erbrechen seien nicht belegt. Selbst wenn sie Medikamente eingenommen hätte, wäre nicht belegt, aus welchem Grund die Behandlung erfolgt sei, zumal die Scheidung beiden Parteien zugesetzt habe. Der Vater des Beschuldigten wisse – entgegen den Aussagen von B._____ – nichts von To- desdrohungen. Ausserdem bestreite er, stets beim Beschuldigten und B._____ gewesen zu sein. Es treffe zudem nicht zu, dass die Mutter des Beschuldigten zu B._____ gesagt habe, der Beschuldigte habe sich verändert. Selbst B._____ habe ausgesagt, dass solche Drohungen völlig normal seien, womit niemand in Angst und Schrecken versetzt worden sein könne. Der Beschuldigte habe noch nie jemanden geschlagen. Dagegen sei der Vater des Beschuldigten zusammengeschlagen worden und der - 10 - Beschuldigte und sein Anwalt seien mit dem Tod bedroht worden. Die entsprechenden Akten seien beizuziehen. 2.1.4. Die als Zeugen befragten Eltern des Beschuldigten gaben – entgegen den Aussagen von B._____ (z.B. UA act. 41, 20 f. und 49 ff.) und des Beschuldigten (z.B. UA act. 63 f.; GA 83 f.) – an, bei den Streitigkeiten nicht anwesend gewesen zu sein, weshalb sie auch keine Drohungen gehört hätten (delegierte Zeugeneinvernahme von C._____ vom 15. Dezember 2023 UA act. 78 ff.; delegierte Zeugeneinvernahme von D._____ vom 15. Dezember 2023 UA act. 87 ff.). Ihre Aussagen sind damit vorliegend nicht weiterführend. 2.1.5. Hinsichtlich der einzelnen zur Beurteilung stehenden Äusserungen liegen damit einzig die sich diametral gegenüberstehenden Aussagen von B._____ und des Beschuldigten vor, womit diese nachfolgend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Weitere objektive Beweismittel wie etwa Chatverläufe oder Arztberichte befinden sich nicht in den Akten. Inwiefern der Beizug von Strafakten hinsichtlich eines angeblichen Über- griffs auf den Vater des Beschuldigten vom 1. April 2023 zur Klärung des vorliegend angeklagten Sachverhalts weiterführend sein könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb darauf zu verzichten ist. 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. B._____ meldete der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal am Tag ihres Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung (13. Februar 2023), dass sie in den letzten zwei Wochen täglich verbal bedroht worden sei. Sie schilderte bereits damals Drohungen betreffend sie selbst sowie ihren im Kosovo wohnhaften Vater und nannte Geldforderungen des Beschuldigten als Grund für die Drohungen (Polizeibericht Häusliche Gewalt vom 15. Februar 2023 UA act. 41.). In den folgenden Befragungen schildete B._____, dass der Beschuldigten im Rahmen heftiger Streitigkeiten zwischen dem 28. Januar 2023 und dem 12. Februar 2023 zahlreiche Drohungen ausge- sprochen habe. Er habe Geld von ihr gewollt bzw. das Geld zurückgefor- dert, welches sie ihrem Vater für den Kauf eines Grundstücks im Kosovo gegeben habe (polizeiliche Einvernahme vom 14. Februar 2023 UA act. 16 ff.; Einvernahme vom 2. Juni 2023 UA act. 46 ff.; Protokoll Hauptverhand- lung GA act. 69 ff.). - 11 - 2.2.1.2. Hinsichtlich der angeklagten Punkte kann vollumfänglich auf die im vor- instanzlichen Urteil wiedergegebenen Aussagen von B._____ verwiesen werden (E. 4.1.1). 2.2.1.3. Die Aussagen von B._____ fallen detailliert und anschaulich aus. Sie bettete das Kerngeschehen unter Nennung diverser, auch nebensächlicher Einzelheiten in einen ausführlichen freien Bericht ein, wobei sie ins- besondere eingehend darlegte, wie es zu den andauernden Streitigkeiten zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei, in deren Rahmen er gedroht habe, sie bzw. ihren Vater umzubringen bzw. umbringen zu lassen (polizeiliche Einvernahme vom 14. Februar 2023 UA act. 19 ff.; Einver- nahme vom 2. Juni 2023 UA act. 48 ff.; Protokoll Hauptverhandlung GA act. 71 ff.). Im freien Bericht schilderte B._____ das Geschehen weitgehend chronologisch, wobei sie sich an Eckpunkten wie etwa dem Besuch eines Bankomaten im September 2022 und die Lohnauszahlungen im Dezember 2022 und Januar 2023 (Vorgeschichte), dem Vorfall mit dem "Tritt" des Beschuldigten gegen die Kommode mit anschliessendem Be- such der Notfallstation am Samstag, 28. Januar 2023 und Krankschreibung für eine Woche bis zum Sonntag, 5. Februar 2023 sowie dem heftigen Streit am Wochenende des 11./12. Februar 2023, in dessen Folge sie schliess- lich die gemeinsame Wohnung verlassen habe, orientierte. Sie bemühte sich um eine korrekte zeitliche Einordnung und versuchte etwa, den Vorfall gemäss Anklageziffer 1.1 mithilfe ihres (im vorliegenden Verfahren nicht ausgewerteten) Mobiltelefons zeitlich einzuordnen (UA act. 23). In ihren Schilderungen finden sich auch Gedankensprünge, welche das Erzählte anschaulich erscheinen lassen (z.B. GA act. 74: "… er erwähnte das stän- dig. Einmal ging er zu seinem Vater und dort war auch sein Bruder … "). Dass B._____ nicht sämtliche genannten Äusserungen des Beschuldigten detailliert und ausführlich darlegte, erstaunt angesichts des von ihr geschilderten längeren Zeitraums von rund zwei Wochen mit andauernden Streitigkeiten, in deren Rahmen die Worte gefallen seien, nicht. Die wortreichen Schilderungen B._____ enthalten auffallend viele (auch nebensächliche) Einzelheiten und Dialoge, räumliche und zeitliche Verknüpfungen sowie eigene Gedanken, was sie anschaulich und nach- vollziehbar erscheinen lässt (z.B. UA act. 21, 22 und 50 f.; GA act. 73). Ihre Aussagen sind weitgehend konstant. Die einzelnen, teilweise wörtlich wi- dergegebenen Äusserungen des Beschuldigten (z.B. betreffend Anklage- ziffer 1.1: "umbringen", "Knochen brechen", "auf den Boden kippen") sowie die teilweise eingehend geschilderten Dialoge mit dem Beschuldigten (z.B. UA act. 21 f. und act. 50 f.) wiederholte sie jedoch nur teilweise gleichblei- bend. Angesichts der dargelegten andauernden Streitigkeiten mit einer Vielzahl an Drohungen kann indessen nicht erwartet werden, dass bei ver- schiedenen Einvernahmen jeweils die gleichen (Streit-)Gespräche mit - 12 - identischem Wortlaut eingehend wiedergegeben werden können. Hinzu kommt, dass von übersetzungsbedingten Abweichungen der teilweise wörtlich und teilweise nur inhaltlich wiedergegebenen Äusserungen auszu- gehen ist (vgl. Übersetzungen UA act. 69; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 5.1.4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (E. 5.1.4.2), kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ mehrere Vorfälle vom 12. (bzw. 11.) Februar 2023 schilderte, was Abweichungen ebenfalls zu er- klären vermag. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen von B._____ seinen Bruder an diesem Tag zwei Mal getroffen habe, wobei es zu Drohungen gekommen sei, als er nach Hause gekommen sei (Telefonat bei den Eltern bzw. etwas trinken gegangen; UA act. 21; vgl. auch UA act. 51: wonach der Beschuldigte um 23.30 Uhr nach Hause gekommen sei). Die bestehenden Unklarheiten be- gründen damit keine Zweifel daran, dass B._____ tatsächlich Erlebtes schilderte. B._____ verzichtete auf übermässige Belastungen des Beschuldigten. So gab sie an, dass sie die Drohungen erst mit der Zeit ernst genommen habe, als sie auch ihrem Vater gedroht hätten (UA act. 52) bzw. nachdem es jeden Tag so gewesen sei (UA act. 73). Hinsichtlich des (vorliegend nicht zu überprüfenden) Vorfalls mit dem Kissen gab sie an, dass sie nicht verletzt worden sei und sie keine bzw. nur ganz wenig Schmerzen verspürt habe (UA act. 53 und GA act. 72). Er habe das Kissen geworfen, nicht da- mit geschlagen (GA act. 78). Der Beschuldigte habe jeweils nur geredet, sie beschimpft und bedroht. Er habe jedoch nie etwas mit der Hand ge- macht (UA act. 78). Überdies verwies sie auch auf eigene Unsicherheiten und legte Vermutungen hierzu offen (z.B. UA act. 23: Sie sei nicht sicher, ob der Beschuldigte am Telefon ebenfalls etwas zu ihrem Vater gesagt habe. Er habe gesagt "wir", also beide). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist kein Motiv von B._____ ersichtlich, ihn falsch zu belasten. Dass sie – wie vom Beschuldigten immer wieder ausgeführt – plangemäss gehandelt habe und ihn mit einer erfun- denen Geschichte angezeigt habe, damit sie die Scheidung rechtfertigen, das angesparte Geld behalten und in der Schweiz bleiben könne bzw. weil sie die Trennung vom Beschuldigten gegenüber ihrer Familie rechtfertigen müsse (UA act. 30, 31 f., 34 und 63; GA 83, 84, 85 und 86; Berufungsbe- gründung S. 4 und 7), vermag nicht zu überzeugen. So verfügt B._____ offenbar seit mehreren Jahren über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis-C; UA act. 40 und 72; Auss. Besch. GA act. 83) und ist arbeitstätig (z.B. Auss. B._____ UA act. 22 und 25). Zudem ist eine Scheidung in der Schweiz unabhängig vom Fehlverhalten einer Partei mög- lich. Dass B._____ die Trennung vom Beschuldigten gegenüber ihrer eigenen Familie rechtfertigen müsse, um ihr Gesicht wahren zu können, und sie den Beschuldigten aus diesem Grund falsch angeschuldigt habe, erscheint ebenfalls nicht schlüssig, zumal ihr Vater gemäss ihren Aussagen - 13 - ebenfalls in die Streitigkeiten involviert und von Drohungen betroffen gewesen sei. Derartige Falschaussagen wären damit kaum geeignet gewesen, gegenüber ihrer Familie die Trennung vom Beschuldigten zu begründen. Anhaltspunkte für die Vermutung des Beschuldigten, dass die von B._____ genannten gesundheitlichen Probleme (Angst, Schlaflosigkeit, Erbrechen, etc.), welche schliesslich zur Verordnung eines Antidepressivums (Cipralex) und regelmässiger psychologischer Behandlung geführt hätten (UA act. 24 und 52; GA act. 75), auf eine andere Ursache (wie etwa das für alle belastende Scheidungsverfahren; Berufungsbegründung S. 15) zu- rückzuführen seien, liegen nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die vorinstanzlichen Frei- sprüche (entgegen der Ansicht des Beschuldigten im Berufungsverfahren; Berufungsbegründung S. 6) hinsichtlich der angeklagten Äusserungen, ihr Vater sei ein Dieb und er würde "die Mutter von deinem Vater ficken", sowie hinsichtlich des Vorfalls mit dem Kissen nicht aufgrund fehlender Glaubhaf- tigkeit der entsprechenden Aussagen von B._____ erfolgten. Vielmehr erachtete die Vorinstanz als unklar, ob die Bezeichnung des Vaters als Dieb gegenüber B._____ oder gegenüber deren Vater erfolgt sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.1.3) bzw. betrachtete sie die (nicht angeklagte) Äusserung "Ich ficke deine Mutter" und nicht wie in der Anklage aufgeführt "Ich ficke die Mutter deines Vaters" als erstellt (E. 6.1.4). Betreffend den Vorfall mit dem Kissen ging die Vorinstanz davon aus, dass B._____ dem Beschuldigten ein Kissen angeworfen habe und dieser das Kissen wieder gegen B._____ zurückgeworfen habe, was nicht mit dem angeklagten Sachverhalt, der Beschuldigte habe B._____ ein Kissen ins Gesicht geschlagen, übereinstimme (E. 7.1). Insgesamt erscheinen die Aussagen von B._____ anschaulich und nachvollziehbar und enthalten eine hohe Anzahl an Realitätskriterien, wel- che darauf hindeuten, dass ihre Schilderungen dem tatsächlich Erlebten entsprechen. Hinweise auf eine mögliche Falschbelastung bestehen nicht. Ihren Aussagen kommt daher eine hohe Glaubhaftigkeit zu. Auf die beste- henden Unklarheiten wird im Zusammenhang mit den einzelnen Anklage- punkten einzugehen sein (nachfolgend E. 2.2.5). 2.2.2. 2.2.2.1. Der Beschuldigte wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2023 (UA act. 27 ff.), der Einvernahme vom 26. Mai 2023 (UA act. 61 ff.) sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Novem- ber 2024 befragt (GA act. 79 ff.). Wie erwähnt, bestritt er die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe von Anfang an, räumte jedoch ein, dass es im ange- klagten Zeitraum zu Streit mit B._____ sowie deren Vater gekommen sei. - 14 - Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die im vor- instanzlichen Urteil wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten ver- wiesen werden (E. 4.1.2). 2.2.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten sowohl zur Vorgeschichte als auch zum Kerngeschehen fallen pauschal, ausweichend und wenig detailliert aus und weisen einige Widersprüche auf. So bestätigte er zwar, dass es zu Streitig- keiten gekommen sei, welche er wortreich damit erklärte, dass B._____ systematisch Geld beiseite geschafft habe und ihm nicht beim Bezahlen von Rechnungen habe helfen wollen (UA act. 30, 31 f., 34, 35, 37, 64 und 65; GA act. 84 und 86). Den Hergang dieser Streitigkeiten vermochte er indessen nicht anschaulich darzulegen. Die ihm vorgeworfenen Äusserungen wies er ohne weitere Ausführungen von sich. Zeitweise räumte er zwar (gegenseitige) Beschimpfungen ein, ohne jedoch die von ihm verwendeten Worte zu konkretisieren. Er gab vielmehr an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was er gesagt habe, und sie "einfach gestritten" hätten, wobei auch er hätte Anzeige erheben können, da er ebenfalls be- schimpft und bedroht worden sei (UA act. 33, 62 f. und 64 f.; GA act. 83). An anderen Stellen gab der Beschuldigte dagegen an, dass B._____ grundlos und für ihn völlig überraschend ausgezogen sei und ihn angezeigt habe, zumal es kurz zuvor keinen Streit gegeben habe und alles in Ordnung gewesen sei (UA act. 30 und 37; GA act. 86). Zudem gab der Beschuldigte an, nicht so gut Albanisch zu sprechen (UA act. 63 und GA act. 83; vgl. auch Berufungsbegründung S. 7). Es fällt auf, dass der Beschuldigte auf Vorhalt der von B._____ erhobenen Tatvorwürfe wiederholt mit Gegenfragen reagierte und den gestellten Fragen auswich (z.B. UA act. 30, 31, 34, 62 und 63). Insbesondere versuchte er, Informationen zu Beweisen bzw. Aussagen von B._____ hinsichtlich der Tatvorwürfe, zum Kaufpreis für das Grundstück im Kosovo sowie zu den Aussagen von B._____ betreffend ein Gerichtsverfahren im Kosovo erhältlich zu machen (UA act. 30 und 31, 34 und 62). Der Beschuldigte versuchte wiederholt, B._____ in einem schlechten Licht dazustellen. Er führte mehrfach aus, dass sie sich verändert habe, seit sie im Besitz des C-Ausweises sei, er alle Rechnungen habe bezahlen müssen, wogegen sie ihren Lohn gespart und verschwinden lassen habe. Schliesslich habe sie ihren Auszug geplant, die Situation zu Hause eskalieren lassen und ihn schliesslich angezeigt, um das beiseitegeschaffte Geld behalten und in der Schweiz bleiben zu können. Sie habe planmässig gehandelt (z.B. UA act. 30 und 63; GA act. 81 ff.). Im Übrigen warf der Beschuldigte B._____ vor, schlecht über ihn zu sprechen (UA act. 62) sowie am 1. April 2023 an einem Übergriff gegen seinen Vater beteiligt gewesen zu sein (UA act. 63). - 15 - Wie B._____ zutreffend ausführt (Berufungsantwort S. 5), vermag das Argument der fehlenden Sprachkenntnisse nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte Albanisch als seine Muttersprache bezeichnete (UA act. 3) und er sich mit seinen Eltern, welche anlässlich ihrer Befragungen eine Übersetzung benötigten (UA act. 75 und 85), ausschliesslich auf Albanisch unterhalten dürfte. Auch mit B._____, welche nach der Heirat im August 2015 in die Schweiz kam und zuerst Deutsch lernen musste (UA act. 25, GA act. 76 und 85; Berufungsbegründung S. 3), wird der Beschuldigte zumindest anfänglich nur Albanisch gesprochen haben. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten pauschal, wider- sprüchlich und wenig plausibel, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 2.2.2.3. Damit stehen die detaillierten und glaubhaft erscheinenden Aussagen von B._____ den nicht überzeugenden Aussagen des Beschuldigten ge- genüber, weshalb auf die Aussagen von B._____ abzustellen ist. 2.2.3. 2.2.3.1. In Anklageziffer 1.1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, B._____ am 12. Februar 2023, ca. 13.00 Uhr, auf Albanisch gesagt zu haben, er werde ihrem im Kosovo wohnhaften Vater sämtliche Knochen brechen und ihn umbringen ("E qes per toke babin tend, e mys"; gemäss unbeanstandet gebliebener Übersetzung UA act. 69: "Ich werde deinen Vater auf den Bo- den bringen" [gemeint dürfte sein, ihm Schaden zuzufügen]). Er werde zu- sammen mit seinen Brüdern eine Bande schicken. B._____ schilderte wiederholt und nach dem Gesagten glaubhaft, dass der Beschuldigte am Wochenende vom 11./12. Februar 2023 nach einem Telefonat mit seinem Bruder und ihrem Vater ihr gegenüber mehrfach geäussert habe, ihren Vater umzubringen bzw. ihn schwer zu verletzen und hierzu eine Bande zu schicken (UA act. 21 ff. und 50 ff.; GA act. 74). Die von ihr genannten (auf Deutsch übersetzten) Äusserungen des Beschuldigten weichen im Einzelnen zwar teilweise voneinander ab ("umbringen"; "Knochen brechen", "auf den Boden kippen"; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 5.1.4.2), stimmen in ihrer Bedeutung jedoch überein, womit der genaue Wortlaut offen bleiben kann. B._____ schilderte glaubhaft, dass sie grosse Angst um ihren Vater im Kosovo gehabt habe, zumal sie es als durchaus möglich erachtete, dass eine Tötung gegen Be- zahlung erfolgen könnte. Ob der Vorfall (entsprechend der Anklage und den späteren Aussagen von B._____) am 12. Februar 2023 oder – wie von B._____ zunächst geschildert – am 11. Februar 2023 stattgefunden hat, ist nicht gänzlich - 16 - geklärt. Diesem Umstand kommt indessen keine wesentliche Bedeutung zu, womit das genaue Datum offen bleiben kann, was auch hinsichtlich des Anklageprinzips unbeachtlich ist (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 39 zu Art. 325 StPO). Angeklagt ist in diesem Zusammenhang indessen lediglich eine einfache Äusserung, womit es aufgrund des Anklageprinzips dabei zu bleiben hat. Nicht angeklagt sind insbesondere die von B._____ genannten Drohungen per WhatsApp, sodass auf die diesbezüglichen Aussagen, der Be- schuldigte habe in einer Nachricht geschrieben "E qes per toke babin tend, e mys" (vgl. Übersetzung UA act. 69), nicht weiter einzugehen ist. 2.2.3.2. In Anklageziffer 1.2 wird der Vorwurf erhoben, dass der Beschuldigte B._____ zwischen dem 28./29. Januar 2023 und dem 12. Februar 2023 mehrfach, ungefähr 2-3 Mal am Tag gedroht habe, er werde sie und ihre ganze Familie töten ("ka met myt", "ka me ju myt krejtve"). Diese Äusserungen (Übersetzung gemäss UA act. 69: Ich werde dich um- bringen. Ich werde euch alle umbringen) sind durch die wiederholten und glaubhaften Schilderungen von B._____ erstellt (UA act. 24, 41 und 51 f.; GA act. 75). Dass B._____ sich aufgrund der Dauer der heftigen Streitigkeiten und der Häufigkeit solcher Äusserungen nicht an deren genaue Anzahl erinnern und keinen genauen Zeitpunkt schildern konnte, ist nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum mehrfach gegenüber B._____ äusserte, sie und ihre Familie zu töten. 2.2.3.3. Damit sind gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ folgende Äusserungen als erstellt zu betrachten: - mehrfach, zwischen dem 28. Januar 2023 und dem 12. Feb- ruar 2023, dass er sie und ihre Familie töten werde. - am 11. bzw. 12. Februar 2023 gegenüber B._____, dass er ihren Vater umbringen oder schwer verletzen (lassen) würde. Gemäss den glaubhaften Aussagen von B._____ wurde sie (zumindest mit der Zeit) durch diese Äusserungen in erhebliche Angst versetzt, was schliesslich zu gesundheitlichen Problemen führte und sie zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung veranlasste. Zwar gab B._____ an, sich am meisten um ihre Familie gesorgt zu haben, da sie in der Schweiz sicher sei. Aus ihren Aussagen geht jedoch auch eine erhebliche Angst vor Übergriffen auf sie persönlich hervor. So gab sie im Zusammenhang mit - 17 - der Äusserung, "ich bringe dich um" etwa an, dass sie die Türe immer mit dem Schlüssel abgeschlossen habe (UA act. 21 und 52 f.; GA act. 74). 3. 3.1. 3.1.1. Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer je- manden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhal- ten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden ei- nes vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Per- son durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bun- desgerichts 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 3.2). 3.1.2. Der Beschuldigte stellte B._____ nach dem obigen Beweisergebnis wiederholt in Aussicht, dass er sie, ihren im Kosovo wohnhaften Vater bzw. ihre Familie töten oder verletzen (lassen) werde, was als schwere Drohung gemäss Art. 180 StGB zu qualifizieren ist. B._____ befürchtete nach dem Beweisergebnis die Umsetzung dieser Drohungen und wurde in erhebliche Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB ist damit erfüllt. Selbst wenn im Umfeld des Beschuldigten und von B._____ ein eher rauer Umgangston gepflegt wurde und – entsprechend den Aussagen von B._____ – zumindest im Kosovo die Ankündigung, jemandem die Knochen zu brechen, was bedeute, jemandem etwas Schlechtes von unklarer Schwere anzutun (UA act. 22; GA act. 75), nicht aussergewöhnlich wäre, musste der Beschuldigte angesichts der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum wiederholt ausgesprochenen schweren Todes- und Verlet- zungsdrohungen davon ausgehen, dass er B._____ in grosse Angst um ihre Familie und sich selbst versetzen könnte. Dass er diese Äusserungen dennoch aussprach, kann nur dahingehend gedeutet werden, dass er dies zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich. - 18 - 4. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersicht- lich. Der Beschuldigte hat sich damit der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. 5. 5.1. 5.1.1. Der Tatbestand der Drohung zum Nachteil eines Ehegatten gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 5.1.2. Der Beschuldigte äusserte sich im Berufungsverfahren für den Fall einer Verurteilung nicht zum Strafmass. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender und von den Parteien unbeanstandet gebliebener Begründung eine Geldstrafe als angemessen erachtet. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 9.4). 5.3.2. Der Beschuldigte erfüllte mehrfach den Tatbestand der Drohung, wobei er gegenüber B._____ jeweils äusserte, dass er sie, ihre Familie bzw. ihren Vater töten oder schwer verletzen (lassen) werde. Nachfolgend ist für die Drohung vom 11./12. Februar 2023 betreffend der Tötung/Verletzung des in Kosovo wohnhaften Vaters als konkret schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese anschliessend für die weiteren Drohungen in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu erhöhen. 5.3.3. Der Beschuldigte drohte B._____ am 11./12. Februar 2023 an, ihren in Kosovo wohnhaften Vater töten bzw. schwer verletzen zu lassen. Dies ist als schwere Drohung einzustufen, deren Wirkung mit der angekündigten Beauftragung von Drittpersonen ("Bande") und der damit einhergehenden erhöhten Unberechenbarkeit verstärkt wurde. B._____ wurde denn auch in erhebliche Angst versetzt. Die anhaltenden Drohungen (vgl. auch E. 5.3.4) hatten psychische Probleme zur Folge, welche gemäss den Angaben von B._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. November 2024 (GA - 19 - act. 75) eine bis zumindest dahin andauernde psychologische Betreuung erforderten. Der Taterfolg ist damit als schwer zu bezeichnen. Der Beschuldigte befand sich im angeklagten Zeitraum offenbar in finanziellen Schwierigkeiten, wobei er B._____, welche zuvor Geld in einen Grundstückskauf im Kosovo investiert hatte, verantwortlich machte. Es ist von einer gewissen Belastungssituation des Beschuldigten auszugehen, welche sein Verhalten jedoch nicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Insbesondere hätte er ohne Weiteres auf die Bedrohung von B._____ verzichten können. Zudem befand er sich nicht in einer finanziellen Notsituation, zumal sein Vater offenbar bereit war, ihn finanziell zu unterstützen (GA act. 82). Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, wobei eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angemessen erscheint. 5.3.4. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Drohungen in Anwendung des As- perationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu erhöhen. Es handelte sich durch- wegs um schwere (Todes-)Drohungen betreffend B._____ und ihre Familie, welche B._____ in grosse Angst versetzten. Hinsichtlich der Tatfolgen und des subjektiven Tatverschuldens kann auf die obigen Aus- führungen verwiesen werden (E. 5.3.3). Bei isolierter Betrachtung wäre eine Einsatzstrafe von je 80 Tagen angemessen. Angesichts des (im Zwei- fel anzunehmenden) engen zeitlichen und des sehr engen sachlichen Zu- sammenhangs fällt der Gesamtschuldbeitrag jedoch eher gering aus, wo- mit sich eine Erhöhung der Strafe um 30 Tage rechtfertigen würde. Dies würde die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 110 Tagessätzen jedoch übersteigen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zulässig ist. Die Einsatzstrafe kann damit lediglich auf 110 Tagessätze erhöht werden. 5.3.5. Die Vorinstanz hat die Täterkomponente neutral gewertet (E. 9.8), was an- gesichts des vorstrafenfreien Vorlebens und der fehlenden Aspekte, wel- che sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken könnten, zutreffend er- scheint. Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen. 5.4. 5.4.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten so- wie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Be- messung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. - 20 - 5.4.2. Mangels entsprechender Ausführungen im Berufungsverfahren ist von un- veränderten Einkommensverhältnissen des Beschuldigten und damit nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'602.20 (mit 13. Monatslohn; GA act. 9 und 80) auszugehen. Zusätzlich zum Pauschal- abzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. ist aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze eine weitere Reduktion von 10 % zu gewähren (BGE 34 IV 60 E. 6.5.2). Es ergibt sich damit ein Tagessatz von Fr. 170.00. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend anzupassen. 5.5. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Darauf kann ver- wiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 9.10.1). 5.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat auf der beding- ten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeu- tung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Be- schuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2), erweist sich eine Busse von Fr. 2'600.00 als angemessen. Nach dem anwendbaren Umrechnungsschlüssel (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen. 5.7. Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Ta- gessätzen zu Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 16 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. 6.1. 6.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 21 - Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfa- cher Drohung ist zu bestätigen. Hinsichtlich der Beschimpfung erfolgt eine Einstellung des Verfahrens zufolge Rückzugs des Strafantrags. Zwischen den einzelnen Tatvorwürfen bestand jedoch ein derart enger Zusammen- hang, dass keine aussonderbaren, lediglich auf den Vorwurf der Beschimp- fung entfallenden Kosten entstanden sind. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.1.2. Entsprechend der Kostenverlegung bleibt es auch bei der durch die Vor- instanz zugesprochenen Entschädigung für die Aufwendungen des Vertei- digers im Umfang von 1/5, deren Berechnung im Berufungsverfahren un- beanstandet geblieben ist. 6.1.3. B._____ hat sämtliche das vorliegende Strafverfahren betreffende Forderungen gegenüber dem Beschuldigten zurückgezogen. Entspre- chend ist auch nicht über eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 433 StPO zu befinden. 6.2. 6.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1.3 m.w.H.). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich, obsiegt je- doch hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung, der leichten Reduktion der Tagessatzhöhe von Fr. 190.00 auf Fr. 170.00, der leichten Reduktion der Verbindungsbusse (von Fr. 3'000.00 auf Fr. 2'600.00) sowie des gegenstandslos gewordenen Adhäsionsverfah- rens. Es rechtfertigt sich insgesamt, ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens im Umfang von 3/4 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2.2. Entsprechend der Kostenverlegung ist der Verteidiger im Umfang von 1/4 für seine Aufwendungen zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). - 22 - Der vom Verteidiger mit Kostennote vom 3. November 2025 geltend ge- machte Aufwand (7,5 Stunden; Auslagen von Fr. 74.10) erscheint ange- messen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) er- geben sich Aufwendungen von insgesamt Fr. 2'025.90 (Honorar Fr. 1'800.00; Auslagen Fr. 74.10; MwSt Fr. 151.80), welche ihm im Umfang von 1/4, ausmachend Fr. 506.50, zu entschädigen sind. 6.2.3. B._____ beantragt auch für das Berufungsverfahren keine durch den Beschuldigten auszurichtende Parteientschädigung mehr (Art. 433 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 7. Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Das Verfahren wegen Beschimpfung (Anklageziffer 2; "Ti je budall") wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. 2. Das Adhäsionsverfahren wird zufolge Rückzugs der Zivilforderungen von B._____ als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 2 "Dein Vater ist ein Dieb" und "Die Mutter von deinem Vater ficken". 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziffer 2 genannten Ge- setzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, 42 StGB, 44 StGB, - 23 - Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und 106 StGB zu einer bedingten Geld- strafe von 110 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'600.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 16 Tage Ersatz- freiheitsstrafe) verurteilt. 4. 4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen von Fr. 166.00, insgesamt Fr. 2'666.00, werden dem Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 1'999.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger eine Entschädi- gung von Fr. 506.50 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Staatskasse aus- zurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'450.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 1'960.00 aufer- legt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschul- digten eine Entschädigung von Fr. 1'152.90 (inkl. Auslagen und MwSt) aus- zurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 24 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler