4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Verurteilten, der zurecht kein Revisionsgesuch gestellt hat, sind durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft A._____ wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)