3.3. Die Staatsanwaltschaft A._____ hätte das vorliegende Revisionsverfahren ohne Weiteres vermeiden können. Wie bereits mehrmals zuvor (siehe z.B. die Revisionsgesuche in den Verfahren [...], [...] und [...]) hat sie ein Revisionsgesuch gestellt, auf das von Anfang an offensichtlich nicht eingetreten werden konnte. Als Fachbehörde sollte sie die Voraussetzungen für eine Revision und die dazu ergangene Rechtsprechung des Obergerichts und des Bundesgerichts kennen und deshalb von unnötigen Revisionsgesuchen im bloss vermeintlichen Interesse der verurteilten Person absehen.