_ vom 10. Dezember 2024 abgeholt, hätte er den Umstand, dass der bedingte Vollzug seiner Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 19. Mai 2023 bereits durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2024 widerrufen und entsprechend eine Gesamtstrafe gebildet worden war, ohne Weiteres auf Einsprache hin geltend machen können und müssen. Dies wäre ihm auch als Laie möglich gewesen, zumal sowohl im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. Oktober 2024 als auch im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A._____ vom 10. Dezember 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der ausgefällten Stra-