3.2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. Oktober 2024 wurde dem Verurteilten gemäss Strafregisterauszug am 30. Oktober 2024 eröffnet. Hätte der Verurteilte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A._____ vom 10. Dezember 2024 abgeholt, hätte er den Umstand, dass der bedingte Vollzug seiner Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 19. Mai 2023 bereits durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2024 widerrufen und entsprechend eine Gesamtstrafe gebildet worden war, ohne Weiteres auf Einsprache hin geltend machen können und müssen.