b SVG ergangen sei, mit welchem die Vorstrafe widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet worden sei. Dieser Widerruf sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft A._____ noch nicht im Strafregister eingetragen gewesen. Hätte die Staatsanwaltschaft A._____ jedoch Kenntnis davon gehabt, wäre im Strafbefehl vom 10. Dezember 2024 keine Gesamtstrafe gebildet worden, was zu einer wesentlich milderen Bestrafung des Verurteilten geführt hätte (zum Ganzen Revisionsgesuch S. 3).