Gestützt darauf habe sie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 19. Mai 2023 gewährten bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, widerrufen und zusammen mit der neu auszufällenden Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Erst später, anlässlich der Eintragung des Strafbefehls vom 10. Dezember 2024 ins Strafregister, sei ihr durch die VOSTRA-Stelle mitgeteilt worden, dass bereits am 29. Oktober 2024 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Strafbefehl gegen den Verurteilten wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b