3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft A._____ bringt mit ihrem Revisionsgesuch vor, sie habe bei der Strafzumessung massgeblich auf einen Strafregisterauszug vom 12. November 2024 abgestellt, gemäss welchem der Verurteilte bereits u.a. eine bedingte Geldstrafe aufgewiesen habe, wobei die Probezeit zum Tatzeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. Gestützt darauf habe sie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 19. Mai 2023 gewährten bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, widerrufen und zusammen mit der neu auszufällenden Strafe eine Gesamtstrafe gebildet.