410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2).