Der Strafbefehl vom 10. Dezember 2024 wurde am selben Tag verschickt und dem Verurteilten am 11. Dezember 2024 zur Abholung gemeldet, dieser holte ihn in der Folge jedoch nicht ab. Da der Verurteilte bezüglich des angeklagten Sachverhalts am 25. September 2024 von der Polizei als Beschuldigter einvernommen worden ist und dabei ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat, dass bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige gegen ihn erstattet werde (polizeiliche Einvernahme vom 25. September 2024 S. 4), musste er mit einer Zustellung rechnen, weshalb der Strafbefehl als am 18. Dezember 2024 zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit.