Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Mit Revisionsgesuch vom 10. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft A._____ den Antrag, der Strafbefehl vom 10. Dezember 2024 sei aufzuheben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft A._____ (zu Gunsten des Verurteilten) richtet sich gegen ihren rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. Dezember 2024.