Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.72 ([...]) Beschluss vom 2. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Lehmann Gesuchstellerin Staatsanwaltschaft A._____, […] Verurteilter B._____, geboren am tt.mm.1982, von Serbien, […] Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A._____ [...] vom 10. Dezember 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (Verurteilter) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A._____ vom 10. Dezember 2024 wegen Fahrens ohne Berechtigung ge- mäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und dafür – als Gesamtstrafe zusammen mit der Widerrufsstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 19. Mai 2023 – zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 4'200.00, und einer Busse von Fr. 180.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Mit Revisionsgesuch vom 10. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft A._____ den Antrag, der Strafbefehl vom 10. Dezember 2024 sei aufzuhe- ben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft A._____ (zu Gunsten des Verur- teilten) richtet sich gegen ihren rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. Dezem- ber 2024. Der Strafbefehl vom 10. Dezember 2024 wurde am selben Tag verschickt und dem Verurteilten am 11. Dezember 2024 zur Abholung gemeldet, die- ser holte ihn in der Folge jedoch nicht ab. Da der Verurteilte bezüglich des angeklagten Sachverhalts am 25. September 2024 von der Polizei als Be- schuldigter einvernommen worden ist und dabei ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat, dass bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige ge- gen ihn erstattet werde (polizeiliche Einvernahme vom 25. September 2024 S. 4), musste er mit einer Zustellung rechnen, weshalb der Strafbefehl als am 18. Dezember 2024 zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Der Verur- teilte hat sodann innert Frist keine Einsprache erhoben. -3- 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechts- kräftiger Strafbefehl angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrecht- lich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2). 2.2. Das Strafbefehlsverfahren hat zudem die Eigenart, dass es die beschul- digte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, in- dem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie ein- verstanden ist, oder Einsprache erhebt, wenn sie seine Verurteilung nicht annimmt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Ein- sprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen verlangen könnte, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können. Dies liefe auf eine Dul- dung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin einge- leiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). 2.3. Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäum- nisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Ver- fahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen). -4- 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft A._____ bringt mit ihrem Revisionsgesuch vor, sie habe bei der Strafzumessung massgeblich auf einen Strafregisterauszug vom 12. November 2024 abgestellt, gemäss welchem der Verurteilte be- reits u.a. eine bedingte Geldstrafe aufgewiesen habe, wobei die Probezeit zum Tatzeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. Gestützt darauf habe sie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 19. Mai 2023 gewährten bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, widerrufen und zusammen mit der neu auszufällenden Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Erst später, an- lässlich der Eintragung des Strafbefehls vom 10. Dezember 2024 ins Strafregister, sei ihr durch die VOSTRA-Stelle mitgeteilt worden, dass be- reits am 29. Oktober 2024 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Strafbefehl gegen den Verurteilten wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ergangen sei, mit welchem die Vorstrafe widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet worden sei. Dieser Widerruf sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft A._____ noch nicht im Strafregister eingetragen gewesen. Hätte die Staatsanwaltschaft A._____ jedoch Kenntnis davon gehabt, wäre im Strafbefehl vom 10. Dezember 2024 keine Gesamtstrafe gebildet worden, was zu einer wesentlich milde- ren Bestrafung des Verurteilten geführt hätte (zum Ganzen Revisionsge- such S. 3). 3.2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. Oktober 2024 wurde dem Verurteilten gemäss Strafregisterauszug am 30. Oktober 2024 eröffnet. Hätte der Verurteilte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A._____ vom 10. Dezember 2024 abgeholt, hätte er den Umstand, dass der bedingte Vollzug seiner Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Tessin vom 19. Mai 2023 bereits durch die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2024 wider- rufen und entsprechend eine Gesamtstrafe gebildet worden war, ohne Weiteres auf Einsprache hin geltend machen können und müssen. Dies wäre ihm auch als Laie möglich gewesen, zumal sowohl im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. Oktober 2024 als auch im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A._____ vom 10. Dezember 2024 aus- drücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der ausgefällten Stra- fe um eine Gesamtstrafe zusammen mit der Widerrufsstrafe gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 19. Mai 2023 han- delt. Da der Verurteilte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A._____ vom 10. Dezember 2024 jedoch gar nicht erst abgeholt hat, war es ihm offensichtlich egal, ob und zu welcher Strafe er verurteilt worden ist und wie sich diese zusammensetzt. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren -5- hätte geltend machen können, kann er nicht im Revisionsverfahren nach- holen. Schützenswerte Gründe für einen entsprechenden Verzicht sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Schliesslich ändert auch der Umstand, dass vorliegend nicht der Verurteilte selbst, sondern die Staatsanwaltschaft A._____ das Revisionsgesuch (zu Gunsten des Verurteilten) eingereicht hat, nichts an den Voraussetzungen für eine Revi- sion gegen einen Strafbefehl, da andernfalls die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsmittelfristen umgangen werden könnten. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch der Staatsanwalt- schaft A._____ (zu Gunsten des Verurteilten) als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft A._____ hätte das vorliegende Revisionsverfahren ohne Weiteres vermeiden können. Wie bereits mehrmals zuvor (siehe z.B. die Revisionsgesuche in den Verfahren [...], [...] und [...]) hat sie ein Revisionsgesuch gestellt, auf das von Anfang an offensichtlich nicht eingetreten werden konnte. Als Fachbehörde sollte sie die Voraussetzun- gen für eine Revision und die dazu ergangene Rechtsprechung des Ober- gerichts und des Bundesgerichts kennen und deshalb von unnötigen Revi- sionsgesuchen im bloss vermeintlichen Interesse der verurteilten Person absehen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Verurteilten, der zurecht kein Revisionsge- such gestellt hat, sind durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft A._____ wird nicht einge- treten. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schwei- zerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesge- richt einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Lehmann