3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'042.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 3.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'134.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Aarau, 14. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Sprenger