1. Der Verurteilte wird in den mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 6. September 2017 angeordneten stationären therapeutischen Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB zurückversetzt. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'050.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 10 -