3.2. Der amtliche Verteidiger des Verurteilten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- -9- verhandlung, mit gerundet Fr. 4'050.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Verurteilten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Kostenverteilung der Vorinstanz bedarf keiner Anpassung. Sie erweist sich als korrekt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 5 StPO).