4 70; 4 80 f.; 4 92; 4 98), rechtfertigt sich die Rückversetzung in die stationäre Massnahme auch mit Blick auf die bereits mehrere Jahre zurückliegende Anordnung der stationären Massnahme hinsichtlich der schuldlos begangenen Drohungen und Gewaltdarstellung. 3. 3.1. Die Berufung des Verurteilten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten für das obergerichtliche Berufungsverfahren von Fr. 4'000.00 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB i.V.m. § 15 GebührD).