Eine Kontamination mit einem Handdesinfektionsmittel ist nicht ersichtlich. Die Gutachterin äusserte sich denn auch schlüssig und nachvollziehbar dahingehend, dass das offene Setting im Rahmen der bedingten Entlassung gescheitert sei und hinsichtlich der schizophrenen Erkrankung derzeit die Urteilsfähigkeit betreffend Behandlungsbedürftigkeit und Krankheitseinsicht beim Verurteilten nicht vorhanden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Ein nachhaltiger Erfolg könne jedoch bei einer Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug erreicht werden, auch ohne Einwilligung des Verurteilten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.).