Daran ändert entgegen dem Verurteilten (Plädoyer S. 7) nichts, dass der Therapiebericht der Luzerner Psychiatrie vom 19. August 2024 sich dahingehend äusserte, die Fortführung der hiesigen (ambulanten) Behandlung sei nicht als legalprognostisch aussichtslos einzustufen (UA act. 6 112). Der Therapiebericht konstatiert nämlich auch, dass die therapeutische Beziehung durch die fortbestehende Alkoholproblematik schwer belastet sei und eine stationäre Entzugsbehandlung gegebenenfalls mit einer begleitenden Anpassung der Medikation notwendig sei, um den Verurteilten zu stabilisieren, damit eine Fortsetzung der Behandlung im etablierten Setting möglich wäre (UA act. 6 112 f.).