Die Verlängerung der Probezeit, die Aufhebung oder neu Anordnung der Bewährungshilfe oder die Änderung, Aufhebung oder Neuanordnung von Weisungen (Art. 95 Abs. 4 StGB) sind nicht geeignet, der schlechten Legalprognose entgegenzuwirken. Der Verurteilte hat sich der Einhaltung der Weisungen u.a. dem Verzicht auf Alkohol, der Abstinenzkontrollen sowie der aktiven Teilnahme an einer Therapie verweigert. Weder die Änderung der Weisungen mit Verfügung vom 18. April 2023 (UA act. 4 159 ff. mit einer Erhöhung auf wöchentliche Abstinenzkontrollen und Haaranalysen), der stationäre Alkoholentzug (Therapiebericht der Luzerner Psychiatrie vom 5. Juli 2023, UA act.