Gutachterin erläutert denn auch schlüssig und nachvollziehbar, dass die bisherigen gutachterlichen Einschätzungen zur Behandelbarkeit und im Ergebnis zur Legalprognose weiterhin bestand haben. Mithin stehen bei der schizoaffektiven Störung nebst den psychotischen Symptomen bzw. der Schizokomponente der paranoiden Schizophrenie zusätzliche affektive Komponenten im Vordergrund. Beim Verurteilten handelt es sich um das manische und damit einhergehend impulsive Verhalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 11; vgl. Ausführungen im Gutachten vom 14. November 2016, UA act. 7 38 ff.).