Therapieabschlussbericht der PDAG vom 30. April 2025), weshalb sie von einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F20.0) anstelle der paranoiden Schizophrenie beim Verurteilten ausgehen (Therapieabschlussbericht der PDAG vom 30. April 2025), wie dies bereits in früheren Jahren diagnostiziert worden war (vgl. Gutachten vom 14. November 2016 betreffend erste Hospitalisation im Jahr 2010, UA act. 7 18). Selbst wenn sich die Diagnose im Verlauf geändert haben sollte, ändert dies nichts am Vorliegen von schweren psychischen Störungen. Die -6-