Die mit den erteilten Weisungen und der Anordnung der Bewährungshilfe verbundene Rückfallverhütung ist infolge deren Missachtung nicht mehr gewährleistet. Dies gilt umso mehr, als beim Verurteilten nach wie vor schwere psychische Störungen vorliegen. Es wurden eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) diagnostiziert (Gutachten vom 14. November 2016, UA act. 7 52; Gutachten vom 6. Februar 2017, UA act. 7 71; Ergänzungsgutachten vom 30. April 2018, UA act. 7 140).