13 49 f., act. 13 53). Einer Arbeit ging der Verurteilte weiterhin nicht nach (Verlaufsbericht der Bewährungshilfe Kanton Luzern vom 11. September 2024, UA act. 13 52). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verurteilte die ihm erteilten Weisungen in verschiedener Hinsicht nicht befolgte. Die strikte Alkoholabstinenz und damit einhergehend die Abstinenzkontrollen sind ihm ebenso wenig gelungen wie die sich u.a. durch regelmässige Teilnahme auszeichnende aktive Teilnahme an einer ambulanten störungs- und deliktspezifischen Therapie sowie der Einstieg in ein Arbeitsumfeld, das ihm eine Tagesstruktur/-beschäftigung im Rahmen eines 50 % Pensums geboten hätte. Schliesslich hat er sich