95 Abs. 4 und Abs. 5 StGB. Sie kommt nur in Betracht, wo das Sich-Entziehen oder Missachten von Weisungen besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose anknüpft. Ausschlaggebend ist die Kriminalprognose. Der Widerruf darf nicht allein deshalb ausgesprochen werden, um die Missachtung einer Weisung zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2). 2.2. Der Verurteilte hat sich nicht bewährt. Ihm wurden diverse Weisungen namentlich die aktive Teilnahme an einer ambulanten störungs- und delikt- -4-