2. 2.1. Im Falle der Nichtbewährung, die insbesondere dann vorliegt, wenn sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe entzieht oder Weisungen missachtet (Art. 62a Abs. 6 StGB), kann das Gericht die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen oder die Weisungen ändern, aufheben oder neu anordnen (Art. 95 Abs. 4 StGB i.V.m. Abs. 3). Alternativ kann eine Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet werden, sofern ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht (Art. 95 Abs. 5 StGB). Die Rückversetzung in den Vollzug ist die eingriffsstärkste Anordnungen im Spektrum von Art. 95 Abs. 4 und Abs. 5 StGB.