3.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Verurteilten sowie der Sachverständigen Dr. med. C._____ fand am 14. Mai 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Verurteilte wendet sich gegen die Rückversetzung in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 95 Abs. 5 StGB. Er bringt im Wesentlichen vor, es liege keine negative Legalprognose vor. Von ihm gehe keine Gefahr aus. Zudem erscheine die bisherige ambulante Therapie als zweckmässig. Nicht angefochten und nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StGB) ist die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.