3.2. Mit Urteil vom 28. November 2024 ordnete das Bezirksgerichts Aarau die Rückversetzung des Verurteilten in den stationären Massnahmenvollzug an. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 beantragte der Verurteilte die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme sowie der Bewährungshilfe und der Weisungen. -3- 3.4. Die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) reichten einen Austrittsbericht vom 31. März 2025 sowie einen Therapieabschlussbericht vom 30. April 2025 ein. 3.5. Das Amt für Justizvollzug reichte am 28. April 2025 den einverlangten Vollzugsbericht ein.