Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Aarau erkannte mit Urteil vom 6. September 2017, dass A._____ die Straftatbestände der mehrfachen Drohung, der Gewaltdarstellung und der Beschimpfung schuldlos begangen hat und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. 1.2. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. Dezember 2021 wurde der Verurteilte unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren verbunden mit Bewährungshilfe und Weisungen per 1. März 2021 aus der stationären therapeutischen Massnahme entlassen. Die Weisungen wurden mit Verfügungen des Amts für Justizvollzug vom 5. August 2021 und vom 9. Dezember 2022 angepasst.