Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.6 (NA.2024.16; StA.2016.4974) Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Fedier, präsidierendes Mitglied Oberrichter Cotti Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Verurteilter A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Silvio Mayer, […] Gegenstand Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Aarau erkannte mit Urteil vom 6. September 2017, dass A._____ die Straftatbestände der mehrfachen Drohung, der Gewalt- darstellung und der Beschimpfung schuldlos begangen hat und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. 1.2. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. Dezember 2021 wurde der Verurteilte unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren verbunden mit Bewährungshilfe und Weisungen per 1. März 2021 aus der stationären therapeutischen Massnahme entlassen. Die Weisungen wurden mit Verfügungen des Amts für Justizvollzug vom 5. August 2021 und vom 9. Dezember 2022 angepasst. 1.3. Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 verlängerte die Präsidentin des Bezirksgericht Aarau die Probezeit um weitere 2 Jahre unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen für die Dauer der Probezeit. 2. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte den Verurteilten mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 in Sicherheitshaft und verlängerte diese mit Verfügungen vom 9. Dezember 2024. 3. 3.1. Am 22. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gestützt auf den Antrag des Amts für Justizvollzug beim Bezirksgericht Aarau die Rückversetzung des Verurteilten in den stationären Mass- nahmenvollzug. 3.2. Mit Urteil vom 28. November 2024 ordnete das Bezirksgerichts Aarau die Rückversetzung des Verurteilten in den stationären Massnahmenvollzug an. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 beantragte der Verurteilte die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme sowie der Bewährungshilfe und der Weisungen. -3- 3.4. Die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) reichten einen Austrittsbericht vom 31. März 2025 sowie einen Therapieabschlussbericht vom 30. April 2025 ein. 3.5. Das Amt für Justizvollzug reichte am 28. April 2025 den einverlangten Vollzugsbericht ein. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Verurteilten sowie der Sachverständigen Dr. med. C._____ fand am 14. Mai 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Verurteilte wendet sich gegen die Rückversetzung in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 95 Abs. 5 StGB. Er bringt im Wesentlichen vor, es liege keine negative Legalprognose vor. Von ihm gehe keine Gefahr aus. Zudem erscheine die bisherige ambulante Therapie als zweckmässig. Nicht angefochten und nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StGB) ist die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers. 2. 2.1. Im Falle der Nichtbewährung, die insbesondere dann vorliegt, wenn sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe entzieht oder Weisungen missachtet (Art. 62a Abs. 6 StGB), kann das Gericht die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen oder die Weisungen ändern, aufheben oder neu anordnen (Art. 95 Abs. 4 StGB i.V.m. Abs. 3). Alternativ kann eine Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet werden, sofern ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht (Art. 95 Abs. 5 StGB). Die Rückversetzung in den Vollzug ist die eingriffsstärkste Anordnungen im Spektrum von Art. 95 Abs. 4 und Abs. 5 StGB. Sie kommt nur in Betracht, wo das Sich-Entziehen oder Missachten von Weisungen besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose anknüpft. Ausschlaggebend ist die Kriminalprognose. Der Widerruf darf nicht allein deshalb ausge- sprochen werden, um die Missachtung einer Weisung zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2). 2.2. Der Verurteilte hat sich nicht bewährt. Ihm wurden diverse Weisungen namentlich die aktive Teilnahme an einer ambulanten störungs- und delikt- -4- spezifischen Nachbehandlung, die Verpflichtung der Aufrechterhaltung der ärztlich verordneten antipsychotischen Medikation, die Tagesstruktur/-be- schäftigung im Rahmen eines 50 % Pensums, ein Alkoholkonsumverbot und die Verpflichtung der regelmässigen Abstinenzkontrolle auferlegt sowie die Bewährungshilfe angeordnet (Verfügung des DVI vom 18. De- zember 2020 betr. bedingte Entlassung, UA act. 4 144; Verfügung des DVI vom 9. Dezember 2022 betr. Anpassung Weisungen, UA act. 4 156 f.; Verfügung des DVI vom 18. April 2023 betr. Anpassung Weisungen, UA act. 4 160). Nachdem der Verurteilte die Weisungen bereits mehrfach nicht eingehalten hat (laufender Verstoss gegen das Alkoholkonsumverbot [Bericht zur Haaranalyse vom 5. Juni 2023, UA act. 8 41 f., wonach der Stoff Ethylglucuronid in einer Konzentration von 71 pg/mg im Haar gemessen worden sei, was für einen starken, chronischen Alkoholkonsum in den zurückliegenden drei bis fünf Monaten spreche; Therapiebericht der Luzerner Psychiatrie vom 5. Juli 2023, UA act. 6 97, wonach ein freiwilliger rund einmonatiger Aufenthalt in einer Entzugsklinik im Frühling 2023 stattgefunden habe, der jedoch frühzeitig abgebrochen worden sei und ein Rückfall nur wenige Tage danach zu verzeichnen sei; Delinquenz wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzen- tration im April 2023]; unregelmässige Wahrnehmung von Therapie- terminen [Therapiebericht vom 5. Juli 2023, UA act. 6 94]; Aufgabe der Arbeitsstelle [Kurzbericht der Bewährungshilfe Kanton Luzern vom 20. Juni 2023, UA act. 13 45]; zum Ganzen: Urteil des Bezirksgerichts Aarau NA.2023.14 vom 25. Januar 2024 E. 5), kam es am 25. Januar 2024 zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre (Urteil des Bezirksgerichts Aarau NA.2023.14 vom 25. Januar 2024). Seit der Verlängerung der Probezeit hat der Verurteilte weiterhin Wei- sungen missachtet und sich teilweise der Bewährungshilfe entzogen. Er missachtete u.a. das Alkoholkonsumverbot und konsumierte noch mehr Alkohol (Bericht zur Haaranalyse vom 21. Juni 2024, UA act. 8 43 f., wonach der Stoff Ethylglucuronid in einer Konzentration von >100 pg/mg im am 29. Mai 2024 entnommenen Haar gemessen worden sei, was für einen starken, chronischen Alkoholkonsum in den zurückliegenden 4 bis 7 Monaten spreche; Verlaufsbericht der Bewährungshilfe vom 11. Sep- tember 2024, UA act. 13 49, wonach sich im telefonischen Kontakt mit dem Verurteilten ab Februar 2024 durch eine verwaschene, abschweifende und ungehaltene Sprache Hinweise für Alkoholkonsum ergeben haben; Therapiebericht der Luzerner Psychiatrie vom 19. August 2024, UA act. 6 111 f., wonach ein ausufernder Konsum von Alkohol festzustellen sei). Damit einhergehend verweigerte er auch die wöchentlichen Abstinenz- kontrollen (Verlaufsbericht der Bewährungshilfe Kanton Luzern vom 11. September 2024, UA act. 13 51, wonach der Verurteilte nach seinem Umzug nach D._____ im Frühling 2024 die Zusammenarbeit mit den dortigen Hausärzten zur Durchführung der Abstinenzkontrollen verweigert habe) sowie teilweise die halbjährliche Haaranalyse (Verlaufsbericht der -5- Bewährungshilfe Kanton Luzern vom 11. September 2024, UA act. 13 49, wonach der Verurteilte nach der Haarentnahme vom 24. Mai 2023 eine weitere Haaranalyse verweigert habe, sodass erst ein Jahr später und zwar am 29. Mai 2024 eine erneute Haaranalyse habe durchgeführt werden können). Weiter nahm der Verurteilte Therapietermine ab Januar 2024 nicht mehr konsequent wahr, sodass die anvisierte wöchentliche Therapie- frequenz nicht mehr realisiert werden konnte. Ab Juli 2024 zeigte sich der Verurteilte schliesslich nicht mehr Willens an den Therapiesitzungen teilzunehmen (Therapiebericht der Luzerner Psychiatrie vom 19. August 2024, UA act. 6 101 ff., 6 107 f.; vgl. Verlaufsbericht der Bewährungshilfe Kanton Luzern vom 11. September 2024, UA act. 13 49). Weiter nahm der Verurteilte auch teilweise die Termine der Bewährungshilfe nicht wahr, indem er ab Februar 2024 vermehrt Termine kurzfristige absagte und schliesslich die grundsätzliche Kooperationsbereitschaft verweigerte (Verlaufsbericht der Bewährungshilfe Kanton Luzern vom 11. September 2024, UA act. 13 49 f., act. 13 53). Einer Arbeit ging der Verurteilte weiterhin nicht nach (Verlaufsbericht der Bewährungshilfe Kanton Luzern vom 11. September 2024, UA act. 13 52). Zusammenfassend ist festzu- halten, dass der Verurteilte die ihm erteilten Weisungen in verschiedener Hinsicht nicht befolgte. Die strikte Alkoholabstinenz und damit einher- gehend die Abstinenzkontrollen sind ihm ebenso wenig gelungen wie die sich u.a. durch regelmässige Teilnahme auszeichnende aktive Teilnahme an einer ambulanten störungs- und deliktspezifischen Therapie sowie der Einstieg in ein Arbeitsumfeld, das ihm eine Tagesstruktur/-beschäftigung im Rahmen eines 50 % Pensums geboten hätte. Schliesslich hat er sich durch die zuletzt gezeigte Verweigerung der grundsätzlichen Kooperations- bereitschaft der Bewährungshilfe zumindest teilweise entzogen. Die mit den erteilten Weisungen und der Anordnung der Bewährungshilfe verbundene Rückfallverhütung ist infolge deren Missachtung nicht mehr gewährleistet. Dies gilt umso mehr, als beim Verurteilten nach wie vor schwere psychische Störungen vorliegen. Es wurden eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) diagnostiziert (Gutachten vom 14. November 2016, UA act. 7 52; Gutachten vom 6. Februar 2017, UA act. 7 71; Ergänzungs- gutachten vom 30. April 2018, UA act. 7 140). Zuletzt beobachteten die den Verurteilten kurzzeitig behandelnden Therapeuten zwar vermehrt manisches Verhalten (Therapiebericht der Luzerner Psychiatrie vom 19. August 2024, UA act. 6 106 f.; Therapieabschlussbericht der PDAG vom 30. April 2025), weshalb sie von einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F20.0) anstelle der paranoiden Schizophrenie beim Verurteilten ausgehen (Therapieabschlussbericht der PDAG vom 30. April 2025), wie dies bereits in früheren Jahren diagnostiziert worden war (vgl. Gutachten vom 14. November 2016 betreffend erste Hospitalisation im Jahr 2010, UA act. 7 18). Selbst wenn sich die Diagnose im Verlauf geändert haben sollte, ändert dies nichts am Vorliegen von schweren psychischen Störungen. Die -6- Gutachterin erläutert denn auch schlüssig und nachvollziehbar, dass die bisherigen gutachterlichen Einschätzungen zur Behandelbarkeit und im Ergebnis zur Legalprognose weiterhin bestand haben. Mithin stehen bei der schizoaffektiven Störung nebst den psychotischen Symptomen bzw. der Schizokomponente der paranoiden Schizophrenie zusätzliche affektive Komponenten im Vordergrund. Beim Verurteilten handelt es sich um das manische und damit einhergehend impulsive Verhalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 11; vgl. Ausführungen im Gutachten vom 14. November 2016, UA act. 7 38 ff.). Hinsichtlich der Legalprognose führt die Gutachterin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass diese im Vergleich zum Zeitpunkt der Anordnung der stationären Massnahme unverändert sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11; vgl. Gutachten vom 14. November 2016, UA act. 7 53; Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2017.105 vom 6. September 2017 E. 7.2.6). Die Kombination einer schizoaffektiven Störung oder einer paranoiden Schizophrenie in Kombi- nation mit exzessivem Alkoholkonsum sei ausnehmend ungünstig (Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 9 und 11). Vor dem Hintergrund des erneuten – gegen die Weisungen verstossenden – chronifizierten Alkohol- konsum erscheint dies problematisch. Die Missachtung der Weisungen u.a. des Alkoholverzichtsverbots und der Abstinenzkontrollen (vgl. oben) knüpft folglich besonders deutlich an seine (ungünstige) Legalprognose an. Damit einhergehend ging auch der behandelnde Therapeut der Luzerner Psychiatrie im Therapiebericht vom 19. August 2024 von einem erhöhten Risiko für erneute Drohungen seitens des Verurteilten aus. Es ist folglich ernsthaft zu erwarten, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. Nichts anderes ergibt sich aus seinem Verhalten in den vorangegangenen Monaten bzw. Jahren. Aktenkundig ist eine sich steigernde E-Mail-Flut des Verurteilten (UA act. 9 251 – 9 751) ab Anfang Februar 2024 bis Ende August 2024 an verschiedenste Adressaten, vornehmlich Behörden (Bewährungshilfe Aargau und Luzern, Bundesräte), aktuelle und ehe- malige Ärzte, ehemalige Institutionen, Gutachter und seine Schwester. Darunter befinden sich auch E-Mails mit gewaltandeutendem Inhalt (Memo «däne Söihünd sött me i d'Schälle ine gingge» in Verbindung mit E-Mail «sölle mich die Habsburger [gemeint wohl Aargauer Behörden und Psychiatrie, UA act. 9 607] doch angreifen», UA act. 9 574; «Du hast den Falschen getroffen in Deinem Leben», UA act. 9 696; Zusendung Bericht «Mordfall im Lungernsee», UA act. 9 682]) sowie mit explizit Gewalt in Aussicht stellendem Inhalt («ich mache Dir die Halskehre und Dein 3. Halswirbel ist gebrochen. Ich bin unter Brigadier General Peter Bieder und B._____ speziell dazu ausgebildet worden! Schmerzloser Tod.», UA act. 9 700). Auch im geschützten Rahmen und nur wenige Wochen nach dem erstinstanzlichen Urteil kam es am 18. Dezember 2024 zu einem Vorfall, der zu einer disziplinarischen Bestrafung des Verurteilten führte, nachdem er im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung im Spazier- hof mit den Fäusten auf einen Miteingewiesenen einschlug, sich in der -7- Folge beide gegenseitig schlugen und er anschliessend dem Mitarbei- tenden des Gesundheitsdienstes mit Schlägen drohte für den Fall, dass er ihn anfasse (Vollzugsbericht vom 28. April 2025 S. 2). Dass er – wie vor Obergericht vorgebracht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) – vorgängig und ohne dass Aufsichtspersonen das gesehen hätten, gewürgt worden sei und sich lediglich verteidigt habe, ist weder ersichtlich noch glaubhaft. Entgegen dem Verurteilten fand der Sachverhalt denn auch nicht wie vom Verurteilten erläutert in der Zelle, sondern auf dem Spazierhof statt. Zudem kam es mit Strafbefehl vom 24. Mai 2023 zu einer Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Strafregisterauszug). Ein weiteres im April 2024 eröffnetes Strafverfahren hinsichtlich einer vorge- worfenen Urkundenfälschung ist noch hängig (Strafregisterauszug). Die Verlängerung der Probezeit, die Aufhebung oder neu Anordnung der Bewährungshilfe oder die Änderung, Aufhebung oder Neuanordnung von Weisungen (Art. 95 Abs. 4 StGB) sind nicht geeignet, der schlechten Legal- prognose entgegenzuwirken. Der Verurteilte hat sich der Einhaltung der Weisungen u.a. dem Verzicht auf Alkohol, der Abstinenzkontrollen sowie der aktiven Teilnahme an einer Therapie verweigert. Weder die Änderung der Weisungen mit Verfügung vom 18. April 2023 (UA act. 4 159 ff. mit einer Erhöhung auf wöchentliche Abstinenzkontrollen und Haaranalysen), der stationäre Alkoholentzug (Therapiebericht der Luzerner Psychiatrie vom 5. Juli 2023, UA act. 6 97), die Verlängerung der Probezeit mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. Januar 2024 (UA act. 2 35 ff.), die Mahnung des Amts für Justizvollzug vom 11. Juli 2024 betreffend Verwarnung wegen Missachtung des Alkoholkonsumverbots (UA act. 9 334 f.), noch die Standortgespräche mit dem Verurteilten u.a. im Juli 2024 durch die Bewährungshilfe (Verlaufsbericht der Bewährungshilfe Kanton Luzern vom 11. September 2024, UA act. 13 50), um auf einen quali- fizierten Entzug in einer Klinik hinzuwirken und die Ansprechbarkeit im ambulanten Rahmen wiederherzustellen, vermochten eine Besserung herbeizuführen. Vielmehr verschlechterte sich der psychische Zustand des Verurteilten und damit einhergehend seine Legalprognose seit Beginn des Jahres 2024 konstant, wobei er schliesslich am 10. August 2024 die E-Mail mit der explizit in Aussicht gestellten Gewalt versandte. Die Gutachterin geht von einem stetigen Zerfall aus (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Daran ändert entgegen dem Verurteilten (Plädoyer S. 7) nichts, dass der Therapiebericht der Luzerner Psychiatrie vom 19. August 2024 sich dahingehend äusserte, die Fortführung der hiesigen (ambulanten) Be- handlung sei nicht als legalprognostisch aussichtslos einzustufen (UA act. 6 112). Der Therapiebericht konstatiert nämlich auch, dass die thera- peutische Beziehung durch die fortbestehende Alkoholproblematik schwer belastet sei und eine stationäre Entzugsbehandlung gegebenenfalls mit einer begleitenden Anpassung der Medikation notwendig sei, um den Verurteilten zu stabilisieren, damit eine Fortsetzung der Behandlung im etablierten Setting möglich wäre (UA act. 6 112 f.). Selbiges erscheint -8- jedoch nur bei einer Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme realistisch. Der Verurteilte zeigte u.a. trotz mehrfachen Versuchen mit milderen Mitteln – mindestens seit Beginn des Jahres 2024 – keinerlei Einsicht und Veränderungsbereitschaft hinsichtlich des problematischen Alkoholkonsums. Selbst vor Obergericht äusserte er sich offensichtlich wahrheitswidrig dahingehend, nicht viel Alkohol konsumiert und kein Alkoholproblem zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f. und 8). Damit einhergehend stellte er sich auf den Standpunkt, die Haaranalyse vom 21. Juni 2024 müsse aufgrund von verwendetem Handdesinfektionsmittel bei der Haarentnahme verfälscht worden sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). In dieser Hinsicht ist er darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Haaranalyse nicht diejenigen im Desin- fektionsmittel enthaltenen Stoffe wie Ethanol analysiert werden. Vielmehr wurde die Konzentration des Stoffes Ethylglucuronid gemessen, der nach dem Alkoholkonsum als Alkoholabbauprodukt im Körper entsteht (vgl. UA act. 8 44). Eine Kontamination mit einem Handdesinfektionsmittel ist nicht ersichtlich. Die Gutachterin äusserte sich denn auch schlüssig und nach- vollziehbar dahingehend, dass das offene Setting im Rahmen der bedingten Entlassung gescheitert sei und hinsichtlich der schizophrenen Erkrankung derzeit die Urteilsfähigkeit betreffend Behandlungsbedürftigkeit und Krankheitseinsicht beim Verurteilten nicht vorhanden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Ein nachhaltiger Erfolg könne jedoch bei einer Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug erreicht werden, auch ohne Einwilligung des Verurteilten (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund und der Annahme der Gutachterin, dass bis zu einer bedingten Entlassung von einem ähnlichen zeitlichen Rahmen auszugehen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.) und der Verurteilte im stationären Rahmen jeweils schnell Fort- schritte erzielt und damit Lockerungen erhalten hat (UA act. 4 33; UA act. 4 55; UA act. 4 70; 4 80 f.; 4 92; 4 98), rechtfertigt sich die Rückversetzung in die stationäre Massnahme auch mit Blick auf die bereits mehrere Jahre zurückliegende Anordnung der stationären Massnahme hinsichtlich der schuldlos begangenen Drohungen und Gewaltdarstellung. 3. 3.1. Die Berufung des Verurteilten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten für das obergerichtliche Berufungs- verfahren von Fr. 4'000.00 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB i.V.m. § 15 GebührD). 3.2. Der amtliche Verteidiger des Verurteilten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- -9- verhandlung, mit gerundet Fr. 4'050.00 aus der Staatskasse zu entschä- digen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Verurteilten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Kostenverteilung der Vorinstanz bedarf keiner Anpassung. Sie erweist sich als korrekt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 5 StPO). 3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Verurteilten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StGB). 4. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Verurteilte wird in den mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 6. September 2017 angeordneten stationären therapeutischen Mass- nahmenvollzug gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB zurückversetzt. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'050.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 10 - 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'042.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 3.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'134.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Aarau, 14. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Sprenger