7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Privatkläger B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.3. Den Privatklägern A._____ und B._____ werden für die beiden obergerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).