6. 6.1. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden auf die Staatskasse genommen. - 15 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht Fr. 1'852.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszubezahlen. 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Privatklägerin A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (weder im Zivil- noch im Strafpunkt).