5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bis zum bundesgerichtlichen Verfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 264.00, insgesamt Fr. 2'264.00, werden den Privatklägern A._____ und B._____ je hälftig mit Fr. 1'132.00 auferlegt. 5.2. Die Privatkläger A._____ und B._____ haben dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren bis zum bundesgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 3'140.00, d.h. insgesamt Fr. 6'280.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern), zu bezahlen.