3. [in Rechtskraft erwachsen] Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'696.00 werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'658.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen.