3.4. Die Privatkläger A._____ und B._____ haben nach dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO e contrario). Die Zivilansprüche wurden zudem bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.304 vom 28. November 2023 E. 1). Mithin besteht keine Grundlage für die Zusprache eines „Schmerzensgeldes“ von Fr. 7‘000.00. 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: