Daraus resultiert ein als angemessen einzustufender und zu entschädigender Aufwand von 7 Stunden, wobei ein Stundenansatz von Fr. 240.00 zu vergüten ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen resultiert ein Honorar von Fr. 1'852.40 (7h x Fr. 240.00 + Fr. 33.60 [Spesen von 2 %] + 8.1 % [Mehrwertsteuer]). Die Obergerichtskasse wird somit angewiesen, dem Beschuldigten eine gerichtlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'852.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.