Für die beiden Stellungnahmen vom 31. März 2025 (9 Seiten materielle Auseinandersetzung) und vom 11. April 2025 (2 Seiten materielle Auseinandersetzung) erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 5 Stunden angemessen. Für das diesen Eingaben zugrundeliegende Aktenstudium der Stellungnahme der Privatkläger sowie der Oberstaatsanwaltschaft etc. ist ein Aufwand von rund 2 Stunden angemessen. Daraus resultiert ein als angemessen einzustufender und zu entschädigender Aufwand von 7 Stunden, wobei ein Stundenansatz von Fr. 240.00 zu vergüten ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT).