Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht zu veranschlagen. Der Verteidiger macht weitgehend einen hohen Aufwand für "Aktenstudium", "Analyse", "Auslegeordnung" und "Varianten" geltend. Diese Positionen werden weder näher begründet noch sind sie nachvollziehbar. Für die beiden Stellungnahmen vom 31. März 2025 (9 Seiten materielle Auseinandersetzung) und vom 11. April 2025 (2 Seiten materielle Auseinandersetzung) erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 5 Stunden angemessen.