3.2.2. Die Privatkläger A._____ und B._____ haben dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren bis zum bundesgerichtlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 6'280.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.304 vom 28. November 2023 E. 5.2 S. 18 ff.) zu entrichten. Die Höhe wurde vom Verteidiger anlässlich seiner Bundesgerichtsbeschwerde vom 17. Januar 2024 (Rz. 60 S. 18 f.) ebenfalls explizit nicht angefochten. Es kann auf diese obergerichtliche Erwägung verwiesen werden (vgl. Urteil des Obergerichts vom 28. November 2023 E. 5.2).