Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bis zum bundesgerichtlichen Verfahren sind mit Blick auf den Verfahrensausgang vollumfänglich den aktiv am Berufungsverfahren teilnehmenden Privatklägern A._____ und B._____, je hälftig, d.h. mit je Fr. 1'132.00, aufzuerlegen, nachdem im Berufungsverfahren nur Antragsdelikte zu beurteilen waren und der Beschuldigte im Berufungsverfahren obsiegt.