Grund dafür ist die Rechtsnatur des Anspruchs. Dieser bezweckt nicht Schadenersatz, sondern den Ausgleich der Auslagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 10.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 495). Die erstinstanzlichen Parteikosten sind nach dem Verfahrensausgang, der die Entschädigungsfolgen präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1 f.) vollumfänglich aus der Staatskasse zu ersetzen. Dabei steht der Entschädigungsanspruch ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).