Zudem hat er anlässlich seiner Bundesgerichtsbeschwerde vom 17. Januar 2024 (Rz. 60 S. 18 f.) explizit die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigungshöhe von Fr. 6'658.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten. Es gibt somit angesichts der nicht weiter begründeten Forderung keinen Grund darauf zurückzukommen. Soweit er nun neu und erstmals Verzugszins beantragt, ist er damit nicht zu hören. Entschädigungsansprüche nach Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO sind nämlich nicht zu verzinsen. Grund dafür ist die Rechtsnatur des Anspruchs.