Die erste Instanz hat sich bereits ausführlich und detailliert mit der erstinstanzlichen Entschädigung auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten ST.2022.42 vom 30. August 2022 E. VI.2 S. 20-22) und das Obergericht hielt diese Erwägungen im Urteil vom 28. November 2023 E. 5.5 für korrekt. Auf diese Erwägungen wird verwiesen. Der Beschuldigte setzt sich im Rahmen der von ihm geltend gemachten Entschädigung damit nicht auseinander. Zudem hat er anlässlich seiner Bundesgerichtsbeschwerde vom 17. Januar 2024 (Rz.