3. 3.1. 3.1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'696.00 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 3.1.2. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte macht mit Eingabe vom 11. April 2025 geltend, es seien ihm (zusätzlich) seine bisherigen, unbezahlt gebliebenen Parteikosten im Gesamtumfang von Fr. 13'054.80 (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) und Verzugszinsen von 5% im Umfang von Fr. 995.10 zu Lasten der Privatklägerschaft, eventualiter zu Lasten der Staatskasse zu ersetzen.