Dass der Beschuldigte damit tatsächlich die Grundstückgrenze am 12. Juli 2021 übertreten haben soll, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.2) in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. Weder von einer erneuten Befragung von E._____ noch von der Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten (erstmals rund 5 Jahre nach dem Vorfall) sind weitere Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird. - 11 -