2.3.4. Zusammenfassend lassen sich Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen von E._____ erkennen, die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage stellen – vor allem, weil ihre Aussagen für den vorliegenden relevanten Vorfall das einzige den Beschuldigten belastende Beweismittel darstellen.